Eine Kontrolle in der Art, dass der Vertreter sich auf die telefonische Auskunft einer (anderen als der mit der Einbringung betrauten) Mitarbeiterin verlassen hat, dass "alles erledigt" worden ist, kann in Anbetracht dessen, dass die Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) beim VwGH statt beim VwG eingebracht wurde, nicht als ausreichend angesehen werden. Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es in diesem Fall, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit - somit auch im Fall, in dem die Revision am Nachmittag des letzten Tages der Einbringungsfrist eingebracht wird - ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 29.5.2015, Ra 2015/08/0013).
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