Der Revisionspunkt hat ausdrücklich und unmissverständlich das "Recht auf Darstellung eines mängelfreien Sachverhalts" bezeichnet, die Bezugnahme auf den Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens" erfolgte nur erläuternd. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags - deren Verletzung einen Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG dargestellt hätte - bestand daher nicht (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171).
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