Rückverweise
Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist. Die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, eines Gutachtens etc. hat demnach "angemessen" zu sein, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 27.4.2021, Ra 2021/10/0002 bis 0003, mwN). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Vorlage eines Gutachtens stellt die hg. Rechtsprechung insbesondere auch darauf ab, über welchen Zeitraum den Parteien die bzw. welche für die Gutachtenserstellung notwendigen Unterlagen bereits bekannt waren (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, 2012/07/0118, mwN).