Der VwGH hat - in Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren im Sektorenbereich zu den inhaltlich mit der geltenden Rechtslage insoweit vergleichbaren Bestimmungen der §§ 278 f und 325 BVergG 2006 - ausgesprochen, dass die Nichtigerklärung einer Widerrufsentscheidung bloß auf Grund ihrer mangelhaften Begründung zu unterbleiben hat und der darauf gerichtete Nachprüfungsantrag abzuweisen ist, wenn sich die Widerrufsentscheidung aus einem anderen Grund als rechtmäßig erweist und die (rechtswidriger Weise) mangelhafte Begründung somit für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss ist (siehe - zu einer Sektorenauftraggeberin - VwGH 3.9.2008, 2008/04/0109; vgl. weiters VwGH 25.9.2012, 2008/04/0054). In Hinblick auf die Aussage in den Erläuterungen zu § 311 Abs. 1 BVergG 2018 (RV 69 BlgNR 26. GP 188), wonach sich die Regelung an die analoge Bestimmung für öffentliche Auftraggeber in § 150 leg. cit. anlehne, allerdings - da für Sektorenauftraggeber keine detaillierte Auflistung der Tatbestände, die einen Widerruf ermöglichen, bestehe - auch die Bekanntgabeverpflichtungen hinsichtlich der Widerrufsentscheidung einfacher geregelt seien, wäre nicht nachvollziehbar, für Sektorenauftraggeber strengere Anforderungen anzunehmen als für öffentliche Auftraggeber. Diesbezüglich ist auch auf die (in anderem Zusammenhang erfolgte) Aussage des VwGH hinzuweisen, wonach die unterschiedlichen Regelungen für öffentliche Auftraggeber und für Sektorenauftraggeber vor dem Hintergrund zu sehen sind, dass Sektorenauftraggebern ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt werden soll (vgl. VwGH 25.3.2014, 2012/04/0145).
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