In Hinblick auf die klaren Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 188) können die näheren Bestimmungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf durch einen öffentlichen Auftraggeber sowie die dazu ergangene Rechtsprechung auf den Fall eines Widerrufs durch einen Sektorenauftraggeber übertragen werden. Angesichts der insoweit gleichlautenden Bestimmungen ist auch die diesbezüglich zum BVergG 2006 ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem BVergG 2018 übertragbar.
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