Rückverweise
Adressaten von jagdbehördlichen Aufträgen nach § 90 Abs. 4 Slbg JagdG 1993 sind gemäß § 90 Abs. 6 Slbg JagdG 1993 primär jene Jagdinhaber, deren Jagdgebiete von den Wildschäden betroffen sind. Für die Anordnung von Maßnahmen nach § 90 Abs. 4 Slbg JagdG 1993 kommen weiters auch solche Jagdinhaber in Betracht, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. § 90 Abs. 6 Slbg JagdG 1993 erlaubt aber nicht die Vorschreibung jagdbehördlicher Maßnahmen an einen darüber hinausgehenden Adressatenkreis, also etwa Inhaber von weiter entfernt liegenden Jagdgebieten. Dies versteht sich insofern von selbst, als die entsprechenden Maßnahmen auf die Verhinderung waldgefährdender Wildschäden abzielen und (entsprechend § 90 Abs. 2 Slbg JagdG 1993) grundsätzlich "im Wildschadensbereich" vorzuschreiben sind.