Eine Säumnis der Behörde liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim VwG erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 als unzulässig (vgl. VwGH 15.3.2017, Ra 2017/04/0024).
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