Rückverweise
Die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden generellen Norm stellt keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Eine anhängige Beschwerde vor dem VfGH bzw. eine anhängige Revision vor dem VwGH begründet derart für Verwaltungsbehörden und VwG prinzipiell keine Vorfragenproblematik (vgl. etwa VwGH 15.10.1996, 96/05/0181; VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015).