Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht (vgl. VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011).
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