Ra 2019/02/0079 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Rechtssatz
27. September 2019
Ra 2019/02/0079 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Frage, ob bei Spielen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall oder der Geschicklichkeit abhängt, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 28.11.2018, 2018/17/0164).