Ein erfolglos zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz erstattetes Vorbringen kann nicht im Zuge der mit einer Abweisung des Asylantrags bzw. mit einer Zurückweisung eines Folgeantrags zu verbindenden Rückkehrentscheidung neu aufgerollt und entgegen der Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders beurteilt werden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 - 0210, jeweils in Bezug auf die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat bei Vorliegen einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005).
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