Gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG 1969, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 78/2015, endet das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit, wenn ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde. Mit dieser (mit der Novelle BGBl. I Nr. 78/2015 eingefügten) Bestimmung soll nach dem Willen des Gesetzgebers "für jene Fälle, in denen ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid endet, Rechtsklarheit über die damit verbundene Beendigung des Lehrverhältnisses geschaffen werden" (vgl. RV 627 BlgNR 25. GP, 6). Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber ein Lehrverhältnis nicht über die Dauer eines Asylverfahrens hinaus aufrechterhalten will.
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