Im Zusammenhang mit Wiederaufnahmenverfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln geht es nicht darum, den Kindern das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch einen Elternteil anzulasten, sondern darum, ob ihnen ein Erschleichen des Bescheids durch den Elternteil (im Wege des Berufens auf eine Aufenthaltsehe) zugerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erteilten Aufenthaltstitel vom gesetzlichen Vertreter erwirkt wurden, sodass sein Verschweigen der Aufenthaltsehe als "Erschleichen" iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG in den Verfahren der Kinder gewertet und diesen zugerechnet werden kann (vgl. VwGH 18.1.2022, Ra 2019/22/0051).
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