Ein relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe schließt ein "Erschleichen" in diesem Verfahren aus (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe der späteren Wiederaufnahme wegen "Erschleichen" gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017). Die vorläufige Ergebnislosigkeit von Erhebungen betreffend den Nachweis einer Aufenthaltsehe aus Anlass einer Verständigung gemäß § 37 Abs. 4 NAG 2005 hindert die Behörde somit nicht daran, den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe (etwa) im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens erneut aufzugreifen (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0157; 8.10.2019, Ra 2018/22/0299).
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