Das VwG hat von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung "wegen geklärten Sachverhalts" abgesehen, was zu dem mehrmaligen und nicht näher begründeten "nicht festgestellt werden kann, dass ..." in einem unauflösbaren Widerspruch steht (vgl. VfGH 11.10.2017, E 2007/2017).
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