Die Asylbehörden können die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Die multifaktorielle Altersdiagnose soll dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zu Anwendung (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007; VwGH 28.3.2017, Ra 2016/01/0267).
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