Ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl. etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102; 10.9.2015, Ra 2015/09/0056; 25.4.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091). Soweit die Asylwerberin einen aus der Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangel des BFA rügt (vgl. hingegen im Fall der Missachtung der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche die Zuständigkeit des Gerichts berührt, VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161), ist eine Heilung des in der Revision beanstandeten Verfahrensmangels im vorliegenden Fall durch das im Einklang mit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 von einer Richterin geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgt.
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