Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0025-0026, 19.9.2017, Ra 2016/20/0068, sowie VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua, und OGH 28.2.2011, 9 Ob 34/10f).
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