Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (Hinweis VwGH 10.9.2018, Ra 2018/16/0119, mwN).
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