Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Waren noch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, wenn das Versandverfahren vom zugelassenen Empfänger beendet ist, die in Art. 408 Abs. 1 Buchstabe a) ZK-DVO vorgesehene Ankunftsanzeige der Waren jedoch nicht erfolgt, die Waren sich unverändert am zugelassenen Warenort befinden und wenn die Waren am selben Tag in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (VwGH 29.8.2013, 2011/16/0191, und VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0003). Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach noch kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, wenn im Zusammenhang mit einem Versandverfahren die Ware nach Ablauf der Gestellungsfrist in das Zollverfahren der aktiven Veredelung zur Rückvergütung überführt worden war und die Ware nicht ohne Abfertigung in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist (EuGH 15.5.2014, X BV, C-480/12). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung durfte das Bundesfinanzgericht annehmen, dass die Waren noch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, solange sie sich unverändert am zugelassenen Warenort befunden haben, wenn eine anschließende Versandanmeldung mit einer versehentlichen Angabe eines im Bereich desselben Zollamtes gelegenen unzutreffenden Warenortes angenommen wurde und die Waren in das Versandverfahren überführt worden sind.