Rückverweise
Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Forderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag; es ist daher - etwa für die Frage der Zulässigkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof - nach § 500 Abs. 2 ZPO zu bewerten (Vgl. das bei Mohr, KO [10. Auflage, 2016], unter E 37 zu § 12 AnfO wiedergegebenes Judikat des Obersten Gerichtshofes).