Die im Rahmen der Beurteilung der Liebhaberei anzuwendende Kriterienprüfung der Liebhabereiverordnung (§ 2 Abs. 1 LVO) beschränkt sich nicht auf das Feststellen des Vorliegens von Verlusten, sondern setzt eine umfassendere Prüfung der Betätigung voraus.
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