Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind einzelne Eigentumswohnungen einer gesonderten steuerlichen Betrachtung zugänglich (vgl. VwGH 29.2.2012, 2008/13/0029 und 2008/13/0111). Auf das prozentuale Verhältnis der veräußerten zu den dauerhaft vermieteten Eigentumswohnungen kommt es daher nicht entscheidend an, sofern der Tatbestand des § 23 Z 1 EStG 1988 auch sonst erfüllt ist.
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