Dass die Finanzierung der Bauvorhaben ohne den Einsatz von Fremdmitteln bewerkstelligt wurde, schließt das Vorliegen gewerblicher Einkünfte nicht aus, weil die Finanzierung von Grundstückskäufen mit Eigenkapital lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass die Vermögensnutzung im Vordergrund steht (vgl. VwGH 24.6.2010, 2007/15/0033). Diesem Indiz durfte bei Beurteilung des vorliegenden Falles nur geringes Gewicht beigemessen werden, weil nach dem Vorbringen der Abgabepflichtigen der Veräußerungserlös für den Erwerb weiterer (gleichfalls sowohl der Veräußerung als auch der Vermietung dienender) Grundstücke verwendet werden sollte, was wiederum ein Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel darstellt (vgl. VwGH 25.3.1999, 94/15/0171).
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