Zwar weisen Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche Komponente betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Dies trifft aber nicht auf Bescheide zu, mit denen die Behörde einen Antrag auf Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 AVG iVm § 13 DVG zurückwies. In diesen Fällen erfolgte durch die Behörde gerade keine Neuregelung der rechtskräftig erledigten Sache.
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