Aus § 108 Abs. 3 GdBG Innsbruck 1970 folgt, dass der Tiroler Landesgesetzgeber die in § 55b Abs. 1 lit. a legcit. genannten ruhegenussfähigen Zulagen, nämlich z.B. die auf diese Bestimmung gestützte Gewährung einer Allgemeinen Zulage/Westzulage, offensichtlich nicht als Teuerungszulagen qualifizierte; widrigenfalls erwiese sich die gesonderte Erwähnung einer allfälligen Teuerungszulage neben den ruhegenussfähigen Zulagen in § 108 Abs. 3 legcit. als überflüssig (vgl. darüber hinaus die Stenographischen Berichte des Tiroler Landtages, IX. Periode, 19. Tagung, 1. Sitzung am 20. Oktober 1982).
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