Im Entziehungsverfahren nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist nur mehr zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde. Ist das nicht der Fall, so ist die Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 "bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen" (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0067). Diese materiell-rechtliche Konsequenz lässt keinen Raum für Verbesserungsaufträge.
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