Mit Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem die Vorlage eines Befundes angeordnet wurde (woran die allfällige Einbringung einer Revision nichts ändert; vgl VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285), ist im Entziehungsverfahren nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 nur mehr zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde. Falls nicht, ist die Lenkberechtigung "bis zur Befolgung der Anordnung" zu entziehen (§ 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997), womit das Gesetz keinen Raum für eine andere Festlegung der Entziehungsdauer lässt.
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