Eine maßgebliche "Verbesserung" der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung iSd § 10 Abs. 6a APG 1907 liegt dann vor, wenn im Falle der Nichterrichtung der beantragten Apotheke eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht gewährleistet wäre (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0069). Ein "Zeitersparnis- und Bequemlichkeitsvorteil" für die Patienten des Gesundheitszentrums infolge der Errichtung einer im Gesundheitszentrum gelegenen Apotheke reicht hiefür nicht aus.
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