Die Lage der Betriebsstätte der beantragten öffentlichen Apotheke in einem sog. Gesundheitszentrum, in dem mehrere Ärzte und Fachärzte, ein Institut für Physiotherapie sowie ein Institut für Heilmassage situiert sind, führt noch nicht zur Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG 1907 (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103). Vielmehr ist, wenn die Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem Gebiet liegt, das nach der Struktur seines Bevölkerungsbestandes geeignet ist, eine besondere Bedarfssituation hinsichtlich der sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung mit Arzneimitteln zu indizieren (etwa im näheren Umkreis einer "größeren medizinischen Einrichtung"), als zweite Voraussetzung zu prüfen, ob die konkret vorliegenden demographischen Besonderheiten zu einem (bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden) Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel führen, dem durch die beantragte Apotheke begegnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ansonsten - dh bei Nichterrichtung der neuen Apotheke - eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken (einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken) nicht gewährleistet ist, weil die bestehenden Apotheken infolge der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse nicht ausreichend rasch bzw. nur unzumutbar erreichbar sind (vgl. 8.8.2018, Ra 2017/10/0103).
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