Rückverweise
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Dass das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der schriftlichen Eingabe bereits entschieden war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 AVG.