Die Rechtsprechung der Beurteilung der Kausalität nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz ist auch auf behauptete Dienstbeschädigungen im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen anzuwenden (vgl. VwGH 10.4.1997, 95/09/0133).
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