Da § 10 DLSG 2006 nur das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 DLSG 2006 (mit einem Arbeitnehmer, der nicht nach § 1 Abs. 2 DLSG 2006 arbeitsberechtigt ist) erfasst und von einer Strafbarkeit nach § 28 AuslBG ausnimmt, ist die Anwendung dieser privilegierten Strafbestimmung ausgeschlossen und eine Übertretung nach § 28 AuslBG zu prüfen.
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