§ 2 Z 5 UIG 1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005 und § 2 Z 5 Stmk. UmweltinformationsG 2005 stellen eine wortgetreue Umsetzung von Art. 2 Z 1 lit. e der Umweltinformationsrichtlinie dar. Aus dem Ziel des UIG 1993 und des UmweltinformationsG Stmk 2005 (vgl. Gesetzesmaterialien zur UIGNov 2004: ErläutRV 641 BlgNR 22. GP 1; nahezu wortgleich zur Stammfassung des Stmk. UmweltinformationsG 2005: ErläutRV XIV. GPStLT EZ 2212/1, 11), den Umweltschutz durch die verbesserte Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu stärken, und dem Entstehungszusammenhang des § 2 Z 5 UIG 1993 bzw. § 2 Z 5 Stmk. UmweltinformationsG 2005, der letztlich darauf beruht, dass bei der Handhabung der Vorgängerregelungen Probleme im Sinne eines zu engen Verständnisses der betroffenen Informationen, insbesondere der wirtschaftlichen Aspekte umweltrelevanter Maßnahmen, wahrgenommen wurden, ergibt sich, dass eine weite Auslegung des Begriffs der Umweltinformation geboten ist (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, und 26.11.2015, Ra 2015/07/0123; VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083). Die Kostenaufteilung betreffend eine umweltrelevante Maßnahme zwischen der öffentlichen Hand und dem privaten Kraftwerksbetreiber kann in diesem Sinn als "wirtschaftliche Annahme" angesehen werden, die im Rahmen der betroffenen Maßnahme bzw. Tätigkeit verwendet wird. So ist eine solche typischerweise maßgeblich für die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme oder Tätigkeit, zumindest stellt sie aber eine Information darüber dar, in welchem Ausmaß (und damit letztlich mit welcher Effizienz) finanzielle Mittel zu Zwecken des Umweltschutzes eingesetzt werden, und damit eine relevante Größe für den umweltpolitischen Diskurs in der Öffentlichkeit. Ein (zumindest wahrscheinlicher) Einfluss der Kostenaufteilung selbst auf Umweltbestandteile oder -faktoren ist für die Qualifikation als Umweltinformation hingegen nicht erforderlich. Nach dem klaren Gesetzes- und Richtlinienwortlaut muss sich nur die Tätigkeit bzw. Maßnahme im Sinne der Z 3 (zumindest wahrscheinlich) auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken, nicht aber die im Rahmen einer solchen Tätigkeit bzw. Maßnahme verwendete Analyse oder Annahme im Sinne der Z 5. Damit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die betroffene Kostenaufteilung wegen der angeblich durchgeführten wirtschaftlichen Optimierung bei der Auswahl unter verschiedenen Varianten für den Kanalbau auch unmittelbar Auswirkungen auf die Gestaltung und damit die Umweltauswirkung der Maßnahme hat.
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