Der Umstand allein, dass in Bezug auf den bestehenden wasserrechtlich bewilligten Bestand (Bewilligungsbescheid betreffend das Kraftwerk) ein rechtskräftiger Anpassungsauftrag nach § 21a WRG 1959 existiert, führt nicht dazu, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 im folgenden Bewilligungsverfahren ohne weitere Prüfung zu bejahen (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071 und 0072).
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