§ 24h LuftfahrtG 1958 normiert durch die beispielhafte Aufzählung der zu regelnden Inhalte nicht abschließend den Regelungsumfang der Verordnung (Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweise), sondern legt demonstrativ fest, welche Regelungsbereiche mittels Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen insbesondere vorzuschreiben sind. Dabei ist auch das weite Verständnis des Begriffs der Sicherheit der Luftfahrt ausschlaggebend, zu dem angesichts der damit offensichtlich bezweckten Gefahrenabwehr die Betriebs- und Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen zählt (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157). Durch die Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweise soll demnach die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet werden, die Regelungen der Verordnung LBTH 67 liegen im Rahmen der die Sicherheit der Luftfahrt bezweckenden Verordnungsermächtigung des § 24h LuftfahrtG 1958.
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