Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist bei Tötung von Wildtieren, die durch die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und die Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL) bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen (weitere Ausführungen im Beschluss). Als Hauptziele der Vogelschutz-RL sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen. Ausgehend von dieser Rechtslage und auf Basis der Feststellungen des VwG, wonach der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation durch das vorliegende Projekt nicht gefährdet sei, vermag mit dem Vorbringen, der Tötungstatbestand sei individuenbezogen zu beurteilen und es werde der Tatbestand der absichtlichen Tötung des § 103 Abs. 2 lit. a Salzburger Jagdgesetz verletzt, kein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinn geltend gemacht zu werden.
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