Für eine "Beachtlichkeit" eines Fristerstreckungsansuchens in dem Sinn, nach dem ein solches Ansuchen - auch wenn ihm nicht innerhalb der gemäß § 91 Abs. 2 Gewo 1994 gesetzten Frist entsprochen wird - den Ablauf der wirksam gesetzten, angemessenen Frist verhindere, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
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