Zweck der Satzung Versorgungseinrichtung TeilA Vlbg RAK ist es nach ihrem § 2, durch Gewährung satzungsmäßiger Leistungen zur Versorgung alter und berufsunfähiger Beitragspflichtiger beizutragen. Übt eine bezugsberechtigte Person aber ohnehin eine entgeltliche Tätigkeit aus, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten iSd § 8 RAO fällt, kommt es konsequenterweise gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung zum Ruhen des Anspruches auf Bezug der Altersrente. Zudem sind, um einen rechtswidrigen Bezug einer Altersrente zu vermeiden, Umstände, die das Erlöschen oder eine Verringerung des Versorgungsanspruchs zur Folge haben könnten, vom Bezugsberechtigten gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung unverzüglich der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Zu diesen Umständen zählt auch eine entgeltliche Tätigkeit iSd § 6 Abs. 5 der Satzung iVm § 8 RAO, weil diese zum Ruhen des Anspruchs und damit zu einer Verringerung der Versorgungsleistung führt. Zweck der Ruhensbestimmung ist es somit, den Bezug der Altersrente neben einer Einnahmequelle aus der Ausübung einer Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fällt, auszuschließen und durch die Normierung einer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 16 der Satzung einen rechtswidrigen Bezug der Altersrente hintanzuhalten.
Rückverweise