Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Begehung eines Deliktes iSd § 4 Abs. 2 StVO 1960 bedeutet, dass dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Personen- oder Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH 5.10.1994, 94/03/0099). Für die Annahme der fahrlässigen Begehung des § 4 Abs. 2 StVO 1960 ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat (vgl. VwGH 5.10.1994, 94/03/0099).
Rückverweise