Aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 AVG ergibt sich, dass Einbringungen per E-Mail zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, sie sind grundsätzlich aber iSd § 13 legcit. auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Hat die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbingen vorgenommen, erweist sich eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie ist nach § 13 Abs. 5 AVG daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).
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