Bei der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um ein eigenständiges Kriterium, dem neben Art. 3 MRK Raum gelassen wird (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23). Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.
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