Die Regelung des § 21a Abs. 5 NAG 2005 dient dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Ansicht nach für die Begründetheit des Antrags sprechenden Umstände - zB die sein Privat- und Familienleben iSd Z 2 des § 21a Abs. 5 NAG 2005 betreffenden Aspekte - ins Treffen zu führen. Ohne Vorliegen eines derartigen Antrags und damit des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers kann aber nicht von Vornherein feststehen, dass zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens keinesfalls vom Nachweis der Deutschkenntnisse abzusehen und der Antrag somit abzuweisen wäre. Die Behörde kann daher die Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 21a Abs. 5 NAG 2005 nicht deshalb unterlassen, weil sie dem (noch nicht gestellten) Antrag a priori keine Erfolgschancen einräumt. Eine offenkundige Aussichtslosigkeit eines Antrags kann nicht aus einer hypothetischen Einschätzung über den Inhalt des - noch nicht vorliegenden - Antrags begründet werden.
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