§ 11 Abs. 3 NAG 2005 ermöglicht die Erteilung eines Titels trotz des Vorliegens eines Hindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, stellt ein gesetzliches Kriterium dar, das in der Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 zu berücksichtigen ist.