Rückverweise
§ 76 Abs. 6 FrPolG 2005 verlangt als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft (auch) nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, dass Gründe zur Annahme bestehen, der Antrag sei zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden.