Rückverweise
Es darf nicht übersehen werden, dass im Fall eines Folgeantrages zuvor bereits (zumindest) ein rechtsstaatliches Asylverfahren durchgeführt worden ist, das rechtskräftig mit einer negativen Entscheidung und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme geendet hat. Dies rechtfertigt es - auch aus Sicht des Unionsrechts - Folgeanträge einer besonderen (oftmals auch beschleunigten) Behandlung zu unterziehen. Es liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, Folgeanträge hintanzuhalten, die dazu dienen, eine in einem rechtsstaatlichen Verfahren getroffene Entscheidung, die zur Abschiebung eines Fremden führen soll, zu behindern oder zu vereiteln. All das spricht dafür, den Aufenthalt von Fremden, die derartige Anträge stellen, möglichst rasch zu beenden. Umgekehrt soll aber keinem Fremden die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit verwehrt werden. Bei Vorliegen der in § 12a Abs. 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist es allerdings verhältnismäßig, diese Überprüfung sehr rasch, nämlich innerhalb der in § 22 Abs. 2 und 3 BFA-VG 2014 normierten Fristen, vorzunehmen. Dem BVwG stehen für seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zwar grundsätzlich acht Wochen zur Verfügung, es hat aber nach Einlangen der Verwaltungsakten unverzüglich (also jedenfalls innerhalb der dreitägigen Frist des § 22 Abs. 2 BFA-VG 2014) zu prüfen, ob die Abschiebung im Sinne des Refoulementschutzes und der Wahrung der Grundrechte des Fremden (vgl. § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) verhindert werden muss; gegebenenfalls hat es die notwendige Entscheidung entsprechend rasch zu treffen.