Rückverweise
Gegen die kurzen Fristen des § 22 Abs. 2 und 3 BFA-VG 2014 hat der VfGH in seiner Rechtsprechung zu den vergleichbaren Vorgängerbestimmungen des § 41a AsylG 2005 aF keine (grundrechtlichen) Einwände erhoben, sondern sie als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft (vgl. VfSlg. 19.215/2010). Dem schließt sich der VwGH auch unter dem Blickwinkel des effektiven Rechtsschutzes nach dem Unionsrecht an. Ohne Zweifel schränken kurze Fristen, innerhalb derer ein Gericht überprüfen muss, ob der Abschiebeschutz eines Asylwerbers entgegen dem Ausspruch des BFA aufrecht bleibt, die Verteidigungsrechte des Fremden nach Art. 47 GRC ein. Wie der EuGH aber in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, sind diese Rechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, die dem Gemeinwohl dienen, die im Hinblick auf den verfolgten Zweck keinen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, und die den Wesensgehalt der durch Art. 47 GRC gewährleisteten Rechte nicht antasten (vgl. jüngst etwa EuGH 26.7.2017, Sacko, C-348/16, Rn. 38). Dementsprechend ist es erforderlich, zwischen dem Recht des Asylwerbers, sich in Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wirksam verteidigen zu können, einerseits, und dem mit einer Fristenregelung verfolgten und dem Gemeinwohl dienenden Ziel andererseits einen Ausgleich zu finden, wobei im Ergebnis eine verhältnismäßige und mit dem Wesensgehalt des Grundrechts vereinbare Lösung erzielt werden muss.