Rückverweise
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sieht die Aberkennung bereits dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine Gefährdungsprognose hat in diesem Fall nicht stattzufinden. Im Zusammenhang mit dieser Norm erkannte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, U 1769/10 (VfSlg. 19283), dass eine Aberkennung nur wegen Verbrechen im Sinne des § 17 StGB erfolgen könne, die nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes begangen worden seien. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfordert im Unterschied dazu jedoch eine Gefährdungsprognose. Dabei wäre es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung zwar nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat. Soweit aber neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen.