Rückverweise
Mag sich auch die Berufung der Mitbeteiligten "zur Gänze" gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien gerichtet haben, so ist die Gebühr nach TP 2 GGG nach einem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn bei der Berechnung des in der Rechtsmittelschrift angegebenen Berufungsinteresses etwa im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Einschränkung des Klagebegehrens außer Acht gelassen wurden (vgl. die Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 zu TP 2 GGG wiedergegebene Judikatur).