Für die Frage der Zusammenrechnung nach § 15 Abs. 2 GGG und des Streitgenossenzuschlages nach § 19a GGG ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. April 2011, 2010/16/0304, vom 24. Februar 2005, 2004/16/0234, und vom 7. Dezember 2000, 2000/16/0364).
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